Bund muss Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche neu regeln

  07 Auqust 2020    Gelesen: 1123
Bund muss Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche neu regeln

Kommunen sind mit den Sozialhilfe-Ausgaben zu stark belastet, stellt das Bundesverfassungsgericht fest - und gibt damit zehn klagenden Städten recht. Der Bund muss die Leistungen nun neu regeln.

Der Bund muss die Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche teilweise neu regeln. Mit dem 2011 geschnürten Teilhabepaket erlegte der Bund den Kommunen zu hohe neue Lasten auf, entschied das Bundesverfassungsgericht. Den Kommunen stehe hierfür zumindest ein finanzieller Ausgleich zu.

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden die Sozialleistungen für Kinder und Jugendliche deutlich ausgeweitet. Einbezogen wurden auch Kinder in Kindertagesstätten sowie Kinder aus Familien, die nur Wohngeld, sonst aber keine Sozialleistungen beziehen. Inhaltlich gab es neue sogenannte Bedarfe unter anderem für Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfeunterricht und die Mittagsverpflegung. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Regelung auf das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010. Darin hatten die Karlsruher Richter gerügt, dass existenznotwendige Aufwendungen insbesondere für Kinder bei den Sozialleistungen bislang nicht ausreichend berücksichtigt seien.

Mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde machten in Folge dessen zehn Städte in Nordrhein-Westfalen eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung geltend. Das Bundesverfassungsgericht gab dieser Beschwerde nun statt. Das Grundgesetz verbiete es dem Bund, den Kommunen Aufgaben zu entziehen oder ihnen eigenmächtig neue Aufgaben aufzubürden.

Kommunen müssen Belastungen nicht hinnehmen
Grund seien die damit für die Kommunen verbundenen organisatorischen, personellen und finanziellen Belastungen. Mit dem Teilhabepaket habe der Bund die Aufgaben der kommunalen Sozialhilfe "mehr als unerheblich" ausgeweitet. Die damit verbundenen Belastungen müssten die ohnehin klammen Kommunen nicht hinnehmen.

Allein in Nordrhein-Westfalen werden die durch das Teilhabepaket 2011 entstandenen Mehrausgaben für die Kommunen auf jährlich 6,9 Millionen Euro geschätzt. Die Kommunen müssten hierfür zumindest "eine adäquate Kostenerstattung" erhalten, forderte das Verfassungsgericht.

Für eine Neuregelung gaben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2021. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. Andernfalls könnten die Sozialämter gar keine Bildungs- und Teilhabeleistungen mehr gewähren, sodass das menschenwürdige Existenzminimum der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet sei.

spiegel


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